Ist es sinnvoll Berufung einzulegen?

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Ist es sinnvoll Berufung einzulegen

Kann sich der Umfang meiner Bestrafung verschlechtern, wenn von mir oder der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt wird?

Manchmal wird ein Urteil gefällt mit dem der Angeklagte nicht einverstanden ist. Sei es, weil er die Strafe als zu hoch empfindet oder er sich gänzlich für unschuldig hält. In solchen Situationen besteht für ihn die Möglichkeit eine sogenannte Berufung einzulegen. In der Berufungsinstanz wird das ganze Verfahren erneut aufgerollt und die Beweise müssen erneut in das Verfahren eingeführt werden. Man spricht dann von einer sogenannten erneuten Tatsacheninstanz. In einer solchen Situation könnte für den Angeklagten natürlich ein gewisses Risiko einhergehen. Wenn die Beweise neu besprochen werden, die Zeugen erneut gehört werden und ein anderer Richter über das Geschehen urteilt, könnte dies zur Folge haben, dass die Strafe deutlich höher ausfällt und man zu anderen Ergebnissen kommt als erstinstanzlich ausgeurteilt wurde.

Ist das wirklich eine Gefahr oder fallen Berufungsurteile immer milder aus?

Ganz klare Antwort: Es kommt darauf an! Nicht alle Sachverhalte sind gleich und nicht jede Situation ist vergleichbar. Eine pauschale Antwort ist demnach ausgeschlossen.

Grundsätzlich ist aber zwischen Berufungen im Jugendstrafrecht und Berufungen im Erwachsenenstrafrecht zu unterscheiden.

Berufungen im Jugendstrafrecht
Berufungen im Jugendstrafrecht

1. Berufungen im Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist anwendbar bei einem Alter von 14 Jahren bis hin zu 21 Jahren. Bei Angeklagten im Alter von 18 Jahren bis 21 Jahren muss gem. §§ 1 I, 105 I JGG zusätzlich noch festgestellt werden, ob der Heranwachsende geistig und sittlich zum Zeitpunkt der Tat einem Jugendlichen gleichstand und es sich bei der Tat um eine typische Jugendverfehlung handelt. Kommt man zu einem positiven Ergebnis ist auch der Heranwachsende nach Jugendstrafrecht zu verurteilen. Sind diese Voraussetzungen jedoch nicht zu bejahen wird der Heranwachsende nach Erwachsenenstrafrecht beschieden. 

Wenn ein Jugendlicher (oder Heranwachsender), sein gesetzlicher Vertreter oder Verteidiger Berufung einlegt gilt ein sogenanntes Verschlechterungsverbot oder auch reformatio in peius aus § 331 StPO

Durch dieses Verbot wird die Rechtsfolgenanordnung im erstinstanzlichen Urteil damit zur Sanktionsobergrenze.

Aber nicht nur auf Seiten des Angeklagten kann Berufung eingelegt werden. Auch der Jugendstaatsanwalt hat die Möglichkeit von einem Rechtsmittel Gebrauch zu machen. Er hat die Wahl, ob er die Berufung zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten einlegt. Legt er die Berufung zu Gunsten des Angeklagten ein, bleibt der Schutz des Verschlechterungsverbots bestehen. Entscheidet er sich für eine Berufung zu Lasten des Angeklagten entfällt die Sperrwirkung des Verschlechterungsverbots. Eine Verschlechterung der Strafe ist also nur dann möglich, wenn der Staatsanwalt zu Lasten des Angeklagten Berufung einlegt. Ist aus der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Rechtsmittel zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt wurde, ist anzunehmen, dass die Berufung zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt wurde.

Das besondere im Jugendstrafrecht ist außerdem, dass sich aus § 55 I JGG eine sachliche Rechtsmittelbeschränkung ergibt. Dieses Verbot betrifft Art und Höhe der Rechtsfolge der Tat zu Gunsten des Angeklagten. Dies gilt auch beim Wiederaufnahmeverfahren und vereinfachten Jugendverfahren.

Das hat zur Folge, dass wenn lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet worden sind das Rechtsmittelgericht diese Entscheidung nicht einfach übergehen kann. 

Aus § 55 II JGG ergibt sich außerdem eine instanzielle Rechtsmittelbeschränkung. Damit ist gemeint, dass derjenige der eine zulässige Berufung eingelegt hat, gegen das Berufungsurteil keine Revision mehr einlegen kann.

Abschließend kann zusammengefasst gesagt werden, dass sich die Strafe für den Angeklagten nur dann verschlechtern kann, wenn die Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten Berufung einlegt. Und selbst dann kann sich nicht die Art der Bestrafung ändern, sondern nur die Anzahl der beispielsweise abzuleistenden Stunden oder aber die Länge des Arrestes. Legt nur der Angeklagte Berufung ein, besteht ein Verschlechterungsverbot. Legen sowohl Staatsanwaltschaft, als auch Angeklagter Berufung ein, ist der Ausgang des Berufungsurteils wieder offen.

Berufungen im Erwachsenenstrafrecht
Berufungen im Erwachsenenstrafrecht

2. Berufungen im Erwachsenen­strafrecht

Natürlich besteht auch im Erwachsenenstrafrecht die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen.

Damit eine erneute Tatsacheninstanz stattfindet kann, muss auch bei Erwachsenen eine Berufung eingelegt werden. Auch im Erwachsenenstrafrecht gilt der Grundsatz des Verschlechterungsverbots aus § 331 StPO. Dieser Grundsatz ist nur dann anwendbar, genauso wie im Jugendstrafrecht, wenn das Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten eingelegt wurde. Legt die Staatsanwaltschaft Berufung ein, entzieht sie dem Angeklagten den Schutz des Verschlechterungsverbots und der Ausgang des Urteils ist offen. 

Anders als im Jugendstrafrecht gibt es im Erwachsenenstrafrecht keine Rechtsmittelbeschränkung. Sind die Parteien mit dem amtsgerichtlichen Urteil nicht zufrieden können sie Berufung einlegen und sind sie mit dem zweitinstanzlichen Urteil immer noch nicht zufrieden besteht weiterhin die Möglichkeit in Revision zu gehen. 

3. Fazit

Ob eine Berufung im konkreten Fall sinnvoll und erfolgsversprechend ist oder nicht lässt sich leider pauschal nicht sagen. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen durchaus die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung einlegt und somit der Schutz des Verschlechterungsverbots aufgehoben wird. Nichtsdestotrotz sollte die Berufung unabhängig von dem Verschlechterungsverbot als Chance gesehen werden ein anderes Gericht von der Reue, Unschuld oder einem gänzlich anderen Sachverhalt zu überzeugen. Es muss sich dabei immer vor Augen gehalten werden, dass der „neue“ Richter Sie noch nicht kennt und sich von Ihnen ein komplett neues Bild machen will und muss. 

[1] OLG Köln, Beschluss v. 28.03.2018 – III-1 RVs 51/18, BeckRS 2018,7679.
[2] Quentin, in: MüKO zur StPO, § 331, Rn. 23.
[3] Tillmann Bartsch, in: Die Rechtsmittel im Jugendverfahren, ZJJ 2016, 112 (112).
[4] Quentin, in: MüKO zur StPO, § 331, Rn. 4.
[5] Quentin, in: MüKO zur StPO, § 331, Rn.4.
[6] Eisenberg/Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, § 55, Rn. 24.
[7] Eisenberg/Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, § 55, Rn. 24.
[8] Jörg Eichler und Detlev Beutner, in: „Sperrberufung“- scharfes Schwert in der Hand der Staatsanwaltschaft?.
[9] Quentin, in: MüKO zur StPO, § 331, Rn. 5.

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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