Sie sind hier | Revision
ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Strafrecht
Tobias Ponath
Tel: 040 34 17 77
Nutzen Sie bitte unser Online Tool zur schnellen Terminvergabe mit sofortiger Terminbestätigung:
Oder schreiben uns gern eine Nachricht per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Ich rufe Sie schnellstmöglich zurück.
Navigation
Öffnungszeiten
Montag | 09:00 – 20:00 |
Dienstag | 09:00 – 20:00 |
Mittwoch | 09:00 – 20:00 |
Donnerstag | 09:00 – 20:00 |
Freitag | 09:00 – 20:00 |
Notfall
Wichtig: Sollte es sich um einen Notfall oder einen dringende Situation wie eine Verhaftung oder eine Durchsuchung handeln rufen sie mich bitte direkt unter meiner Mobilnummer 0172-42 48 107 an und nutzen sie bitte nicht das Kontaktformular oder eine E-Mail, um mich zu kontaktieren.
Sie wurden verurteilt und fragen sich: War das Urteil rechtsfehlerfrei? Gibt es noch eine Chance, das Verfahren zu kippen?
Die Revision ist Ihre letzte Möglichkeit, ein Urteil prüfen und korrigieren zu lassen – und sie verlangt höchste juristische Präzision. Ich analysiere Ihr Urteil sorgfältig, identifiziere Verfahrensfehler oder fehlerhafte Urteilsbegründungen und entwickle daraus eine fundierte Revisionsbegründung.
Was ich für Sie tun kann:
.
„Ich trete für Sie ein und verspreche, dass ich erst zufrieden bin, wenn ich das bestmögliche für Sie erreicht habe. Ehrlich, geradeaus, zu einem fairen Honorar und immer in Ihrem Interesse!“
– Tobias P. Ponath, Rechtsanwalt für Revision in Hamburg
Nicht jedes Urteil ist korrekt – aber nur wer die Fehler erkennt und überzeugend begründet, hat vor dem Revisionsgericht Erfolg. Ich bringe Erfahrung, Sorgfalt und klare Argumentation mit.
Die Revision ist nicht irgendein Verfahren, sondern Ihre letzte Chance. Ich nehme sie mit höchster Ernsthaftigkeit wahr – und konzentriere mich auf jeden Satz, jedes Wort, jede Formulierung im Urteil.
Mein Ziel ist es, durch Revision ein faires Verfahren zu ermöglichen – sei es durch Aufhebung, Rückverweisung oder Neuverhandlung. Ich kämpfe dafür, dass Ihre Stimme noch einmal Gehör findet.
Die Revision ist wohl die technisch anspruchsvollste strafrechtlich-juristische Teildisziplin. Der Laie hat keine Chance und selbst erfahrene Strafverteidiger scheitern zu 90 % mit ihrer Revisionsbegründung an den hohen Hürden des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Neben dem Interesse an der größtmöglichen Einzelfallgerechtigkeit gibt es das sogenannte Interesse der “Rechtssicherheit”, das bedeutet ein Gesetz oder ein Gerichtsurteil haben so lange bestand, bis ihre Unwirksamkeit positiv festgestellt worden ist.
Wird nun also ein Urteil, beispielsweise einer großen Strafkammer, mit der Sach- und Verfahrensrüge angegriffen, so prüft der zuständige Senat des Bundesgerichtshofes nur bestimmtes Vorbringen und nur, ob das erkennende Gericht einen Rechtsfehler gemacht hat, der sich im Urteil wiederspiegelt. Das bedeutet: Verurteilt die große Strafkammer einen Unschuldigen zu einer beispielsweise lebenslangen Freiheitesstrafe, bei einer korrekten Beweisaufnahme und fehlerfreien Beweiswürdigung, so wird der Einwand:”Ich bin unschuldig”, “Ich war das nicht” im Revisionsverfahren niemals Gehör finden.
Hier muss der Strafverteidiger einen anderen Grund finden, um mit der Revision durchzudringen.
Für neue Beweise ist allerdings im sogenannten “Wiederaufnahmeverfahren” raum. Dessen Hürden sind aber fast noch schwieriger zu überwinden, als die des Revisionsverfahrens. Es müssen “neue” Beweise auftauchen oder ein altes Beweismittel, z.B. ein Zeuge muss untauglich werden, der Zeuge gibt beispielsweise zu gelogen zu haben. Und diese Beweise müssen für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein.
Mit der Verfahrensrüge kann zum Beispiel erfolgreich gerügt werden, wenn das Gericht fehlerhaft besetzt gewesen ist, oder die Öffentlichkeit rechtswidrig von dem Prozess ausgeschlossen worden ist oder sonstige formale Fehler vorliegen (Der Verteidigung wird untersagt einen zulässigen Beweisantrag zu stellen).
Allerdings sind die Formerfordernisse streng unter denen die Verfahrensrüge erhoben werden muss. Die den Mangel begründenden Tatsachen müssen in der der Verfahrensrüge angegeben werden.
Die allgemeine Sachrüge hat hingegen weniger Formerfordernisse, mit ihr kann beispielsweise gerügt werden dass wegen Mordes und nicht wegen Totschlags verurteilt worden ist (Falsche Auslegung einer Rechtsnorm) oder der Täter wird zu einer Strafe verurteilt, die das Gesetz nicht vorsieht (Überschreitung des gesetzlichen Strafrahmens). Das Gesetz muss nicht oder nicht richtig angewendet worden sein.
Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt ebenfalls eine Woche ab Verkündung des Urteils.
Made with ♥ by DigitalUplift
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen