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Inhaltsverzeichnis

Revision

Warum ist eine Revision so schwierig?

Die Revision ist wohl die technisch anspruchsvollste strafrechtlich-juristische Teildisziplin. Der Laie hat keine Chance und selbst erfahrene Strafverteidiger scheitern zu 90 % mit ihrer Revisionsbegründung an den hohen Hürden des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Neben dem Interesse an der größtmöglichen Einzelfallgerechtigkeit gibt es das sogenannte Interesse der “Rechtssicherheit”, das bedeutet ein Gesetz oder ein Gerichtsurteil haben so lange bestand, bis ihre Unwirksamkeit positiv festgestellt worden ist.

Wird nun also ein Urteil, beispielsweise einer großen Strafkammer, mit der Sach- und Verfahrensrüge angegriffen, so prüft der zuständige Senat des Bundesgerichtshofes nur bestimmtes Vorbringen und nur, ob das erkennende Gericht einen Rechtsfehler gemacht hat, der sich im Urteil wiederspiegelt. Das bedeutet: Verurteilt die große Strafkammer einen Unschuldigen zu einer beispielsweise lebenslangen Freiheitesstrafe, bei einer korrekten Beweisaufnahme und fehlerfreien Beweiswürdigung, so wird der Einwand:”Ich bin unschuldig”, “Ich war das nicht” im Revisionsverfahren niemals Gehör finden.

Hier muss der Strafverteidiger einen anderen Grund finden, um mit der Revision durchzudringen.

Für neue Beweise ist allerdings im sogenannten “Wiederaufnahmeverfahren” raum. Dessen Hürden sind aber fast noch schwieriger zu überwinden, als die des Revisionsverfahrens. Es müssen “neue” Beweise auftauchen oder ein altes Beweismittel, z.B. ein Zeuge muss untauglich werden, der Zeuge gibt beispielsweise zu gelogen zu haben. Und diese Beweise müssen für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein.

Ein Mann im Anzug mit roter Krawatte, spezialisiert auf Strafrecht Hamburg.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht - Tobias Ponath - Revision

Wie kann eine Revision Erfolg haben?

Mit der Verfahrensrüge kann zum Beispiel erfolgreich gerügt werden, wenn das Gericht fehlerhaft besetzt gewesen ist, oder die Öffentlichkeit rechtswidrig von dem Prozess ausgeschlossen worden ist oder sonstige formale Fehler vorliegen (Der Verteidigung wird untersagt einen zulässigen Beweisantrag zu stellen).

Allerdings sind die Formerfordernisse streng unter denen die Verfahrensrüge erhoben werden muss. Die den Mangel begründenden Tatsachen müssen in der der Verfahrensrüge angegeben werden.

Die allgemeine Sachrüge hat hingegen weniger Formerfordernisse, mit ihr kann beispielsweise gerügt werden dass wegen Mordes und nicht wegen Totschlags verurteilt worden ist (Falsche Auslegung einer Rechtsnorm) oder der Täter wird zu einer Strafe verurteilt, die das Gesetz nicht vorsieht (Überschreitung des gesetzlichen Strafrahmens). Das Gesetz muss nicht oder nicht richtig angewendet worden sein.

Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt ebenfalls eine Woche ab Verkündung des Urteils.

Ein Gerichtssaal in Hamburg mit schwarzen Stühlen und einem großen Fenster, in dem Strafverteidiger Mandanten vertreten, denen Strafverteidigung im Rahmen des Strafrechts vorgeworfen wird (
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